LG Köln – Az.: 21 O 528/14 – Urteil vom 28.06.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.038,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Großmutter des Beklagten, der wiederum Sohn des Anfang 2014 verstorbenen M1 (nachfolgend: Erblasser) ist.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin, M2, gestattete dem Erblasser 1995, in dem Anbau seines Anwesens E-Straße in S das Ökonomiegebäude umzubauen zu Wohn- und Bürozwecken. Anlässlich dessen unterzeichneten sie am 10.07.1995 eine Vereinbarung (Anlage K 6), in der es heißt:
„Vertrag:
Hiermit überlasse ich meinem Sohn, Herrn M1 aus S, unentgeltlich und ohne weitere Ansprüche sowohl das ehemalige Ökonomiegebäude als auch den Grund und Boden auf dem dieses sich befindet (S Flur X Nr. …/… teilweise) ohne zeitliche Begrenzung.
Dieser Vertrag soll später durch eine rechtlich gültige Überlassung/Geschenkung ersetzt werden.“
Über das in den vorgenannten Räumlichkeiten befindliche Büro schlossen die Klägerin und der Erblasser unter dem 01.01.2007 einen Mietvertrag, in dem eine Nutzungsgebühr von 205,00 EUR/Monat vereinbart wurde (Anlage K 1, Blatt 6 der Akte). In der Folge gab es immer wieder wechselnde Kostenbeteiligungen an den Nebenkosten der vom Erblasser genutzten Räumlichkeiten, einen Mietzins für die Vermietung der vom Erblasser errichteten Wohnung zahlte dieser zu keinem Zeitpunkt.
Mit ausgewiesenem Datum vom 20.03.2009 unterzeichneten die Klägerin und der Erblasser den als Anlage K 2 vorgelegten zinslosen Darlehensvertrag über maximal 50.000,00 EUR. Ausweislich der Anlage K 2 sollte eine Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten zu je 500,00 EUR erfolgen. Die Hintergründe der Unterzeichnung des vorgenannten Darlehensvertrages sind zwischen den Parteien streitig.
Der Beklagte zahlte am 26.01.2011 an die Klägerin 1.133,37 EU[…]