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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Nacherfüllungsfrist bei Getriebemangel

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LG Bonn – Az.: 9 O 350/15 – Urteil vom 20.07.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.968,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag i.H.v. 1.358,86 EUR zu zahlen, beides Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des N T  mit der Fahrgestellnummer #################.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 27.06.2015 mit der Rücknahme des oben bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 33.435,00 EUR für den von ihr von der Beklagten erworbenen Neuwagen der Marke N T  mit der im Tenor genannten Fahrgestellnummer geltend.

Am 08.03.2015 holte die Klägerin das Fahrzeug am Sitz des Herstellers in Z ab. Am 13.03.2015 stellte die Klägerin ihr Fahrzeug bei der Beklagten vor und teilte mit, dass Mängel dahingehend vorlägen, dass sich der erste und zweite Gang nur schwer einlegen ließe. Ob auch noch weitere Mängel hinsichtlich Geruchsbildung und Geräuschentwicklung (Mahlgeräusche/Singgeräusche) von der Klägerin genannt wurden, ist streitig. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, untersuchte das Fahrzeug und schaltete hierbei in den ersten, zweiten und den Rückwärtsgang. Er erklärte daraufhin, dass er keinen Mangel feststellen könne. Weitere Details dieses Termins sind zwischen den Parteien streitig. Am 10.04.2015 suchte die Klägerin das Autohaus T2, eine Vertragswerkstatt des Herstellers N, auf, um die Gangschaltung nochmals überprüfen zu lassen. Dort wurde festgestellt, dass der erste, zweite sowie der Rückwärtsgang hakelig einzulegen waren. Mit Schreiben vom 11.04.2015 wandte sich die Klägerin direkt an N und erklärte den „Rücktritt vom Kaufvertrag“, wobei die Beklagte zeitgleich ein Exemplar dieses Schreiben zeitnah erhielt. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 26 ff. d.A. Bezug genommen. Am 17.04.2015 suchte die Klägerin erneut den Betrieb der Beklagten auf und machte erneut Mängel an der Schaltung des Fahrzeugs geltend. Ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H, führte zusammen mit der Klägerin und ihrem Lebensgefährten eine Probefahrt durch, bei welcher er die Gangschaltung im Fahrbetrieb als Fahrer überprü[…]


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