LG Wuppertal – Az.: 2 O 210/15 – Urteil vom 24.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten ergänzende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ansprüche gemäß § 2329 BGB geltend.
Die Parteien sind die drei leiblichen Kinder und gesetzliche Erben des am 05.07.2007 in K verstorbenen Dr. M (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und die (Halb-) Geschwister des Klägers. Den Parteien war die Abstammung des Klägers bis zu deren gerichtlicher Feststellung durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg, Az. 0211 F 445/12 vom 18.02.2015 nicht bekannt.
Der Erblasser übertrug in den Jahren 1995 und 2002 schenkungsweise Grundstücke (Bl. 4, 18) an die Beklagten durch die Urkunden …/… vom 6.12.1995 sowie …/… vom 17.12.2002 des Notars S in L. Sämtliche Grundstücke übertrug der Erblasser unter Nießbrauchsvorbehalt. Auf den genauen Inhalt der Grundstücksübertragungsverträge wird Bezug genommen (Anlagen zur Klageschrift).
Nach Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung forderte der Kläger die Beklagten auf, Auskunft über eine etwaige letztwillige Verfügung von Todes wegen und über den Nachlass des Erblassers zu erteilen. Mit Schreiben vom 16.07.2015 überließen die Beklagten dem Kläger ein Nachlassverzeichnis, das unter Hinzuziehung des Notars Dr. T und Kollegen aus L am 13.07.2015 erstellt wurde. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergibt einen negativen Nachlass in Höhe von 71.617,93 Euro. Es umfasst einen Aktivnachlass in Höhe von 625.217,60 € und einen Passivnachlass in Höhe von 696.835,53 €, wobei darin Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 666.896,73 € enthalten sind.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe Zweifel, ob die Angaben der Beklagten über den Nachlass sowie über die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor Versterben des Erblassers vollständig bzw. richtig erteilt seien. Die Auskunft über einen negativen Nachlass sei nicht nachvollziehbar.
Die Schenkungen der Grundstücke müssten „in die Berechnung des Anspruchs“ mit eingestellt werden.
Mit den aufgenommenen Darlehen könnten weitere ergänzungspflichtige Schenkungen an die Beklagten oder auch an Dritte erfolgt sein.
Nachdem er zunächst in der „dritten Stufe“ Pflic[…]