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Mangelhaftigkeit Parkettboden –  Abweichung von Musterfläche

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OLG Stuttgart – Az.: 3 U 172/15 – Urteil vom 15.06.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2015 – Sch 2 O 76/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.162,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2012 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
1. Instanz 80.249,24 €

Berufungsverfahren 70.249,24 €
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Werkleistung. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten und deren Erläuterung die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen mangelhafter Werkleistung zwar ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB zu. Dieser sei jedoch niedriger als die noch offene Gegenforderung der Beklagten, so dass kein positiver Saldo zu Gunsten der Klägerin verbleibe. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass zur Mängelbeseitigung nicht der Austausch des Parketts notwendig sei. Es reiche vielmehr eine Grundreinigung mit anschließendem Auftrag einer Öl-/Wachskombination zur Schadensbeseitigung aus. Die Kosten dieser Maßnahme beliefen sich auf 11,00 € pro m², so dass der Schadensbeseitigungsaufwand 10.616,76 € betrage. Demgegenüber stehe ein noch offener Werklohnanspruch der Beklagten in Höhe von 25.837,48 €. Ein offener Saldo zugunsten der Klägerin ergebe sich damit nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie bringt vor, entgegen den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil liege ein optischer Mangel vor. Auf den vom Sachverständigen A gefertigten Fotos ergebe sich deutlich, dass die Optik des verlegten Parketts von der Optik des Musters der Firma B wesentlich abweiche. Die Ausf[…]


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