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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizkostenabrechnung bei ungedämmt unter Estrich verlegten Heizungsrohren

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LG Ellwangen – Az.: 1 S 159/13 – Urteil vom 10.06.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 28.10.2013 abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 309,16 Euro seit 30.06.2011 und aus weiteren 254,70 Euro seit 27.09.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 17 Prozent und der Beklagte 83 Prozent. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelferin 17 Prozent und der Beklagte 83 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 679,82 Euro festgesetzt.
Gründe
(§§ 540, 313 a ZPO)

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Nachzahlung von Mietnebenkosten für die Jahre 2010 und 2011, als das Mietverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, abgesprochen. Der Kläger hat einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 309,16 Euro für das Jahr 2010 und in Höhe von 254,70 Euro für das Jahr 2011.

Zwischen den Parteien streitig sind lediglich die auf den Beklagten entfallenden Anteile der Positionen Heizung/Wasser der Nebenkostenabrechnung für 2010 (Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung, Bl. 22 d. A.) und für 2011 (Anlage K 4 zur Anspruchsbegründung, Bl. 24 d. A.). Der Berechnung dieser Anteile liegen die Gesamtabrechnungen der Firma … für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser für das Gesamtobjekt für 2010 (Anlage B 1 zur Klagerwiderung in Bl. 35 d. A., Anlagen Bl. 128 und 148 d. A.) und 2011 (Anlage Bl. 128 und 148 d. A.) sowie die Einzelabrechnungen der Firma … für die vom Beklagten bewohnte Wohnung für 2010 (Anlage B 1 zur Klagerwiderung in Bl. 35 d. A., Anlage K 8a, Bl. 148 d. A.) und 2011 (Anlage K 5 zur Anspruchsbegründung, Bl. 26 d. A., Anlage K 8b, Bl. 148 d. A.) zugrunde.


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