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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbvertrag – Beeinträchtigung des Vertragserben durch Zuwendungen an Dritte

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LG Bonn – Az.: 1 O 388/14 – Urteil vom 17.06.2016

Die Klage wird auf der dritten Stufe als unzulässig abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 55.352,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2015 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Klägerin aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am …2011 verstarb Herr C., der in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet war. Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Erblassers. Weiterer Abkömmling des Erblassers ist der aus dessen erster Ehe hervorgegangene Sohn B. C.

Mit notariellem Vertrag vom 09.05.1986 (Anlage 2 zum Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer …/… – vom 18.02.2015 = Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 20.02.2015) setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben ein. Am 05.09.2005 schlossen der Erblasser und die Beklagte, die seit dem Jahr 2005 getrennt lebten, einen notariellen Ehevertrag (Anlage 1 zum Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer …/… –, aaO.), in dem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde und in dem die Vertragsparteien unter Verzicht auf den Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Zugewinns für die Vergangenheit erklärten, dass etwaige gegenseitige Ansprüche durch die nachstehenden Regelungen mit abgegolten sein sollten. Laut Ziffer VI. dieses Vertrages wollten die Vertragsparteien einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in dieser Urkunde nicht erklären.

Im Jahre 2005 wurde die Zeugin L die Lebensgefährtin des Erblassers. Diese Beziehung währte ununterbrochen bis zum Tode des Erblassers, bei dem im Frühsommer 2011 ein Krebsleiden diagnostiziert worden war.

Am 06.07.2011 überschrieb der Erblasser Versicherungen bei der H AG auf die Zeugin L sowie die Versicherung Nummer …-…-… auf die Klägerin. Hieraus erhielt die Klägerin nach dem Tod des Erblassers 35.091,55 €. Ferner erhielt die Kläge[…]


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