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Erbausschlagungsfrist – Beginn bei abgerissenen Familienbanden zum Erblasser

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 96/15 – Beschluss vom 20.06.2016

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 €
Gründe
I.

Herr A, nachfolgend Erblasser genannt, war deutscher Staatsangehöriger und mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder aus ihrer Ehe und die einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Der Erblasser verstarb am 17.08.2014. Der Beteiligte zu 2) ist nachverstorben.

Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom 13.02.2015 beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Meldorf die Erteilung eines Erbscheins beantragt, Die Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach der Erblasser von ihr zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2) bis 4) zu jeweils 1/6 beerbt worden ist. Darin heißt es u.a., dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe.

Das Amtsgericht informierte mit Schreiben vom 3.03.2015 die Beteiligten zu 2) bis 4) über diesen Antrag durch Übersendung einer Abschrift desselben und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen etwaige Bedenken gegen den Antrag mitzuteilen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) erklärten am 11.03.2015 zu Protokoll des Amtsgerichts die Ausschlagung der Erbschaft, die Beteiligte zu 4) auch für ihre beiden minderjährigen Kinder. In dem Protokoll heißt es zuvor:

„Von meiner/unserer Berufung habe (n) wir Kenntnis seit Erhalt der gerichtlichen Schreiben vom 03.03.2015 in der Erbschaftssache …. Bis dahin sind wir davon ausgegangen, dass unsere Mutter, B, als Ehefrau des Verstorbenen dessen Alleinerbin geworden ist“.

Auf das Protokoll über die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 3) und 4) wird verwiesen (Bl. 16 d.A.).

Die Beteiligte zu 1) hat in dem Erbscheinverfahren vorgetragen, die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 3) und 4) seien nicht wirksam. Die Frist zu einer Ausschlagung sei bereits abgelaufen gewesen. Sie habe die Beteiligten zu 3) und 4) unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers telefonisch über den Eintritt des Erbfalls informiert und dabei darauf hingewiesen, dass eine letztwillige Verfügung des Erblassers nicht bestehe und ggfs. eine Ausschlagung erfolgen müsse, wenn sie, die Beteiligten zu 3) und 4), mit dem Nachlass nichts zu tun haben wollten. Hintergrund für die letzter[…]


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