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Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit – XING Profil

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ArbG Aachen – Az.: 6 Ca 995/16 – Urteil vom 07.07.2016

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.03.2016 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.050,00 EUR (i.W. eintausendfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.907,71 EUR (i.W. zweitausendneunhundertsieben Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Streitwert: 19.307,71 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen der Änderungen des XING Profils des Klägers im Hinblick auf Wettbewerb sowie um die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt eine Steuerberatungsgesellschaft mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Sie beschäftigt Arbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter.

Der am 1. geborene, ledige, kinderlose Kläger ist seit dem 1. Januar 2014 bei der Beklagten als Steuer- und Betriebsberater zu einem Gehalt i.H.v. 3.500,00 Euro brutto beschäftigt. Grundlage war der Arbeitsvertrag vom 12. November 2014, wegen dessen Inhalt auf die Abschrift (Bl. 5 ff. der Akte) Bezug genommen wird.

Im März 2015 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über Fortbildungskosten. Danach nahm der Kläger an einem berufsbegleitenden Steuerlehrgang teil. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verhaltens des Klägers enthält die Vereinbarung eine Rückzahlungsklausel. Wegen der einzelnen Regelungen wird auf die Abschrift der Vereinbarung (Bl. 13 ff. Akte) Bezug genommen.

Im September 2015 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Nach dieser endete das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des 31. März 2016. Seit dem 15. Februar 2016 wurde der Kläger freigestellt.

(Symbolfoto: Piotr Swat/Shutterstock.com)

Der Kläger änderte in s[…]


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