OLG München - Az.: 34 Wx 27/16 - Beschluss vom 29.06.2016
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut – Grundbuchamt – vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen mit der MaÃgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Erklärung der Zustimmung namens der Stadt Landshut hervorgehen muss.
II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 ⬠festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Erbbaugrundbuch ist die Parkhaus W.-StraÃe GmbH & Co. KG als Erbbauberechtigte an einem im Gebiet der Stadt L. gelegenen Grundstück eingetragen. Unter ihrer damaligen Firma räumte sie mit notariellem Vertrag vom 28.4.1969 der H. Waren- und Kaufhaus GmbH an einem baulich getrennten, noch zu errichtenden Parkhausteil das Recht zur alleinigen Dauernutzung als Stellplätze für sich, ihre Kunden, Angestellten und Lieferanten ein (§ 1). Im Gegenzug verpflichtete sich die Berechtigte unter anderem zu einer anteiligen Mitfinanzierung der Herstellungskosten. In der Präambel ist über die zugrunde liegenden Erwägungen ausgeführt:
Aufgrund des Erbbaurechtsvertrages zwischen der Parkhausgesellschaft und der Stadt L. … wird die Parkhausgesellschaft auf dem … Grundstück ein dreigeschossiges Parkhaus mit 543 Kraftfahrzeugeinstellplätzen … errichten. … Der Bau des Parkhauses soll die Bedürfnisse des öffentlichen StraÃenverkehrs befriedigen und Stellplätze für solche Unternehmen schaffen, die daran interessiert sind, Parkplätze für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen und/oder die nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, Einstellplätze herzustellen. … Da H. ebenfalls an der Schaffung von Parkplätzen für ihr in L. betriebenes Kaufhaus interessiert ist, werden H. im Untergeschoà und Erdgeschoà des geplanten Parkhauses die im anliegenden Plan in roter Farbe gekennzeichneten Flächen mit 177 Einstellplätzen im Wege des Dauernutzungsrechtes (§ 31 Abs. 2 WEG) von der Parkhausgesellschaft nach MaÃgaben des … Vertrages zur Verfügung gestellt.
Zur dinglichen Sicherung des Rechts bestellte die Erbbauberechtigte zugunsten der H. Waren- und Kaufhaus GmbH gemäà § 5 Ziff. 1
ein Dauernutzungsrecht gemäà Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 an dem … Erbbaurecht …, und zwar auf die Dauer des bestellten Erbbaurechtes einschlieÃlich etwa noch zu vereinbarender Verlängerungs- oder Erneuerungszeiträume.
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