Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Darlegungslast bei Auftragsrückgang

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.:1 Sa 538/15 – Urteil vom 08.07.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.11.2015 Az.: 8 Ca 1258/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten vom 27.07.2015 mit Ablauf des 30.11.2015 aufgelöst worden ist.

Der 1985 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und in deren Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist, seit dem Jahre 2003 als Isoliermonteur bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsarbeitsvergütung von 3.717,16 EUR beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist der Arbeitsvertrag mit Datum vom 13.07.2006 (Bl. 12 ff. d. A.). Der Kläger wurde im Rahmen der „BU L.“ eingesetzt. Diese betriebliche Einheit betreut u. a. im Umfeld befindliche Kernkraftwerke des Kunden E.. Infolge des sogenannten Atomausstiegs kam es bei dem genannten Kunden in dessen kernkrafttechnischen Anlagen P., N. und O. in den Jahren 2014 und 2015 zu einem Rückgang der erbrachten Stunden gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Umsatzrückgang vom Jahr 2014 zum Jahr 2015 in Höhe von 978.917 EUR. Unter dem 14.07.2015 legte die Beklagte schriftlich eine „Unternehmerische Entscheidung betreffend gewerbliche Arbeitnehmer in der C., BU L.“ nieder. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 69 ff. d. A. Bezug genommen. U. a. heißt es dort:

„Insgesamt sind in der BU L. 45 gewerbliche Arbeitnehmer tätig. Wie aus der anliegenden Berechnung (Anlage 2) ersichtlich wird, weisen die Stunden für den Einsatz unseres eigenen Personals im Verlauf von den Jahren 2012 – 2015 einen massiven Rückgang auf. Im Jahr 2012 betrugen die Stunden des Einsatzes eigenen Personals noch 51.756 Stunden, im Jahr 2014 waren es nur noch 42.688 Stunden, in der ersten Jahreshälfte 2015 sank die Stundenzahl noch einmal massiv auf 18.038 Stunden ab. Nach der weiteren Prognose wird das Jahr 2015 mit ca. 36.000 Stunden abschließen. Nach unseren internen Berechnungen haben wir somit eine Personalüberkapazität von mindestens 5 gewerblichen Arbeitnehmern.“

Mit Anhörungsschreiben vom 17. Juli 2015 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 74 ff. d. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv