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Wohngebäudeversicherung – Abgrenzung Mietausfall- von Vermögensfolgeschaden

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LG Aachen – Az.: 9 O 288/15 – Urteil vom 14.07.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die im T2 lebt, ist Eigentümerin eines Wohnhauses in M, B-Straße. Für dieses Objekt hat die Klägerin bei der Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen, für Mietausfall für Wohnräume bei Leitungswasserschäden ist eine Haftzeit von 24 Monaten vereinbart. Vertragsbestandteil sind die allgemeinen Wohngebäudeversicherung (VGB 2008) die auszugsweise wie folgt lauten:
㤠9 Mietausfall, Mietwert
1. …
Der Versicherer ersetzt
a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,

b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf ein benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,


§ 13 Entschädigungsberechnung
1. In der gleitende Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung

b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls

7. …

In der gleitende Neuwertversicherung unter Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wieder zu beschaffen. ….

Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziff. 1a, b und c abzüglich der Wertminderung durch Alterung und Abnutzung.“

Bei der Beklagten ging zunächst eine Leitungswasser-Schadensanzeige der Klägerin ein, in der niedergel[…]


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