Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 1 Sa 390/15 – Urteil vom 12.07.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 8.9.2015 – 1 Ca 770/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den arbeitsvertraglich maßgeblichen Beschäftigungsort.
Die Klägerin, Jahrgang , seit 1993 bei dem Beklagten und seinem Rechtsvorgänger tätig, ist verheiratet und hat ein Kind. Dem Beschäftigungsverhältnis liegt ein Vertrag vom 11.12.1992 (Anlage A 1 Blatt 13 GA) zugrunde. Dort heißt es unter anderem:
§ 2 Tätigkeit
(1) Frau B1 wird als Verwaltungsangestellte für die Kreisverwaltung N , Büro N , der ÖTV, angestellt.
…
(3) Der geschäftsführende Hauptvorstand der Gewerkschaft ist berechtigt, Frau B1 ihren Fähigkeiten oder den gewerkschaftlichen Notwendigkeiten entsprechend andere zumutbare Arbeiten in der Organisation – auch an einem anderen Ort – zuzuweisen.
Diese Regelung wurde bis ins Jahr 2000 gelebt. Im Oktober 2000 wurde „im Einvernehmen aller Beteiligten“ eine befristete Versetzung nach E ausgesprochen (Anlage A 2 Blatt 16). Diese wurde im Hinblick auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt im März des folgenden Jahres zurückgenommen (Anlage A 3 Blatt 17). – Ein neuerlicher Ortswechsel folgte 2002. Auf der Grundlage eines Sozialplans wurde die Klägerin rückwirkend zum 15.4.2002 nach E förmlich versetzt. Dort arbeitete sie mit 0,6 Stellenanteilen im Fachbereich 3, mit 0,2 Stellenanteilen in der Bezirksverwaltung M/N. Die Tätigkeit wurde 2005 durch eine Schwangerschaft und die anschließende Erziehungszeit unterbrochen. Ab September 2007 nahm die Klägerin die Tätigkeit in E wieder auf.
Ab Dezember 2010 wurde die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle N , eine Kollegin T1 , in ein Projekt bei einer Tochtergesellschaft des Beklagten eingebunden. Dieses Projekt war zeitlich begrenzt, doch sollte die Geschäftsstelle N besetzt gehalten werden. In der Folge – Einzelheiten zu den getroffenen Absprachen und zum Informationsstand sind streitig – war die Klägerin wieder in N tätig. In den Jahren 2011/2012 vereinbarten die Parteien eine Absenkung der Arbeitszeit auf 15 Stunden (Anlage A 7, Blatt 21 GA).
Die Kollegin T1 erkrankte; wieder kam es im Sommer 2012 zu – streitigen – Absprachen mit der für den Bezirk Thüringen zuständigen Geschäftsführerin H1 . Am 26.7.2012 schrieb die Klägerin an den Beklagte nach Schilderung der Notwendigkeit, sich um ihren Sohn und ihre p[…]