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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen vom Standard abweichende Verpflichtung

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LG Berlin – Az.: 65 S 292/20 – Urteil vom 06.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten 822,93 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist teilweise begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht einen weitergehenden Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB iVm § 4 Ziff. 6 des Mietvertrages vom 13. Februar 2006 verneint.

Eine schuldhafte Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten liegt nicht vor.

Der Pflichtenkreis der Beklagten und ein etwaiges Verschulden der Beklagten wird hier – bezüglich der im Streit stehenden Türrahmen und Tür(en) – durch die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorformulierte Mietvertragsklausel zur Übertragung der Ausführung der Schönheitsreparaturen bestimmt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat (unter anderem) diesen Teil der sie nach dem Gesetz treffenden Instandhaltungspflicht, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf die Beklagten als Mieterinnen übertragen.

Die formularvertragliche Regelung formuliert als Verpflichtung des Mieters (unter anderem) „das Streichen der Innentüren.“

Die vom Amtsgericht festgestellte Unklarheit des Wortlautes der mietvertraglichen Formularklausel und die von ihm zugrunde gelegten möglichen Auslegungsergebnisse sind nicht zu beanstanden. Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis einer Verpflichtung der Beklagten, die nach dem Vortrag der Klägerin unter Hinweis auf das Übergabeprotokoll bei Übergabe der Wohnung im Jahre 2006 an sie abgeschliffenen Türrahmen und Türen zu ölen, lässt sich schon mit dem Wortlaut der Klausel nicht in Übereinstimmung bringen. Sie selbst differenziert zwischen Ölen und Streichen; ein Ölen sieht die Klausel nicht vor.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung […]


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