LG Essen – Az.: 10 S 43/16 – Urteil vom 21.07.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 21.01.2016 (Az. 14 C 276/15) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die vertraglich vereinbarte Miete für die Wohnung im Hause Q-Str. … in … F monatlich um 10 % zu mindern, beginnend ab dem 01.06.2015 bis zur Wiederherstellung der Telefon- und Internetverbindung.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt E aus C von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die Kammer lässt eine Revision nicht zu. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer einen Betrag von 20.000,00 Euro nicht übersteigt.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Essen-Borbeck ist die Feststellungsklage zulässig. Das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vor. Eine etwaige Leistungsklage auf Erstattung überzahlter Miete ist nicht vorrangig. Das ist lediglich dann der Fall, wenn die Leistungsklage die bessere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, weil sie möglich und zumutbar ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn.7a m.w.N.). Vorliegend begehrt die Klägerin die Feststellung der Berechtigung zur Minderung nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Sie kann daher mit einem Feststellungsantrag umfassenderen Rechtsschutz erreichen als mit einem Leistungsantrag. Es ist ihr insoweit weder zumutbar, mehrfach Leistungsklage für einzelne Zeiträume zu erheben, noch die Miete zukünftig zu mindern und dadurch rechtliche Konsequenzen, schlimmstenfalls eine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte der Minderung außergerichtlich nicht ausdrücklich widersprochen hat. Denn die sich aus dem Sachverhalt ergebenden[…]