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Corona -WEG-Ein-Mann-Versammlungen – Beschlüsse anfechtbar

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AG Kaufbeuren – Az.: 5 C 34/21 WEG – Urteil vom 09.09.2021

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Kaufbeuren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2021 folgendes Endurteil

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15.12.2020 zu den Tagesordnungspunkten 3a, 3b, 3d, 3e, 4 und 10 werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist Im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 26.143,48 festgesetzt.
Gründe:
Nachdem das Verfahren erst seit einem Zeitpunkt nach dem 01.12.2020 anhängig war, war gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwerts bereits § 49 GKG n.F. anzuwenden.

TOP 3a: Streitwert 6.106,61 (Gesamtinteresse = Verwaltervergütung für restliche Bestellungszeit = 14.244,48 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 14.244,48 x 57,16/1000 x 7,5 = 6.106,61 Euro)

TOP 3b: Streitwert 428,70 (Gesamtinteresse = 1.000,00 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 1.000,00 x 57,16/1000 x 7,5 = 428,70 Euro)

TOP 3c: Streitwert 214,35 (Gesamtinteresse = 500,00 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 500,00 x 57,16/1000 x 7,5 = 214,35 Euro)

TOP 3d: Streitwert 214,35 (Gesamtinteresse = 500,00 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 500,00 x 57,16/1000 x 7,5 = 214,35 Euro)

TOP 3e: Streitwert 214,35 (Gesamtinteresse = 500,00 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 500,00 x 57,16/1000 x 7,5 = 214,35 Euro)

TOP 4: Streitwert 9.860,10 (Gesamtinteresse = Höhe der Sondervergütung = 23.000,00 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 23.000,00 x 57,16/1000 x 7,5 = 9.860,10 Euro)

TOP 6: Streitwert 8.590,58 (Gesamtinteresse = Verwaltervergütung für die beschlossene Laufzeit = 20.038,68 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 20.038,68 x 57,16/1000 x 7,5 = 8.590,58 Euro)

TOP 7: Streitwert 214,35 (Gesamtinteresse = 500,00 Euro; gemäß § 49 S. 2 Alt. 1 GKG begrenzt auf 7,5-faches Einzelinteresse des Klägers = 500,00 x 57,16/1000 x 7,5 = 214,35 Euro)

TOP 9: Streitwert 214,35 (Gesamtinteresse = 500,0[…]


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