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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 359/10 – Urteil vom 27.07.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund ihres Antrags vom 29.04.2004 hat.

Die 1953 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Vom 22.08.1968 bis 16.04.1985 war sie als Fabrikarbeiterin tätig. In der Zeit vom 01.09.1989 bis 15.03.1991 war die Klägerin als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt, seit 01.04.1991 war sie arbeitslos, ab dem 01.01.1998 stand sie im Bezug von Arbeitslosenhilfe. Ab dem 02.06.2004 bezog die Klägerin von der AOK C-Stadt Krankengeld, ein Erstattungsanspruch wurde bei der Beklagten angezeigt. In der Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 bezog sie zunächst Arbeitslosengeld II. Laut Mitteilung des Landratsamtes R. – Sozialverwaltung – vom 01.07.2015 bezog die Klägerin durchgehend in der Zeit vom 01.01.2005 bis 28.02.2014 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit dem 13.05.2004 war der Klägerin vom Versorgungsamt Würzburg ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt, der nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens ab dem 10.03.2008 auf 70 erhöht wurde. Das von der Klägerin beantragte Merkzeichen G wurde nicht zuerkannt. Das gerichtliche Verfahren L 15 SB 110/05 wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Ein nochmaliges Überprüfungsverfahren war erfolglos (L 15 SB 70/09).

Am 29.04.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechte Schulter, Hypertonie und Glaukom. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen holte die Beklagte ein internistisch/sozialmedizinisches Gutachten von Dr. S. ein, der die Klägerin am 30.06.2004 untersuchte und zu folgenden Diagnosen gelangte:

Chronisches degeneratives LWS-Syndrom- Mittelgradiger Verschleiß rechtes Kniegelenk, links leichtgradig
Senk-Spreiz-Füße beidseits
Adipositas
Hochgradige Schwerhörigkeit links, mittelgradig rechts
Essentieller Bluthochdruck
Intermittierende Herzrhythmusstörung (paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie)

Die Klägerin könne ihre letzte Tätigkeit als Küc[…]


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