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Mandatskündigung bei PKH-Mandat – Schadensersatzpflicht Mandant

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AG Hechingen – Az.: 6 C 145/16 – Urteil vom 28.07.2016

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 566,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.).

1. Ein Schuldverhältnis besteht zwischen den Parteien in Gestalt eines aufschiebend bedingten Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 675, 158 Abs. 1 BGB). Am 12.05.2015 hat die Beklagte die Kläger mit der Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für die Ehescheidung beim AG Hechingen beauftragt. Ein Anwalt, der im PKH-Verfahren tätig war, jedoch nicht beigeordnet wurde, kann von der Partei grundsätzlich Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlangen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4 Aufl. 2005, Rn. 600). Eine Vergütung schuldet die Partei aber nicht, wenn ausdrücklich oder nach den Umständen klar war, dass die Partei den Anwalt nur bei PKH-Gewährung und Beiordnung beauftragen konnte und wollte (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO). Hiervon ist anhand der vorliegenden Umstände auszugehen. Das Mandat wurde auf Grund der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Kläger erteilt.

2. Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem oben genannten Schuldverhältnis verletzt. Indem sie das Mandat plötzlich und ohne Nennung von Gründen kündigte und ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute, hat sie den Bedingungseintritt und das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrags treuwidrig vereitelt. Die Fiktion des Bedingungseintritts nach § 162 BGB ist grundsätzlich nur auf rechtsgeschäftliche Bedingungen und nicht wie vorliegend auf Rechtsbedingungen (die Beiordnung der Kläger) anwendbar (Palandt § 162 BGB Rn. 1). Der allgemeine Rechtsgedanke des § 162 BGB ist jedoch entsprechend anzuwenden (s. auch BGH NJW 1996, 3338 (3340); Palandt § 162 BGB Rn. 6). Die Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen.

a) Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklag[…]


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