OLG Dresden – Az.: 17 W 666/16 – Beschluss vom 27.07.2016
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 15.06.2016 – Az.: 2 O 1020/14 – aufgehoben.
Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens vor dem Landgericht und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
Gründe
I.
Mit Urteil des Senats vom 13.07.2015 zum Aktenzeichen 17 U 464/15 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Nachlassbestandes der am 27.06.2011 verstorbenen Erblasserin M. M. durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Urteilstenor und Urteilsbegründung Bezug genommen.
Am 18.08.2015 nahm die Notarin G. G. mit Sitz in A. in Anwesenheit der Beklagten und des Prozessbevollmächtigen des Klägers ein Nachlassverzeichnis auf (Anlage K 4). Dieses wurde als Anlage zur eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 09.09.2015 – UR-Nr. … – genommen.
Am 24.05.2016 beantragte der Kläger, gegen die Beklagte zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft anzuordnen. Das Nachlassverzeichnis entspreche nicht den Anforderungen nach § 2314 Abs. 1 BGB. Es erfülle den Auskunftsanspruch nicht. Die beurkundende Notarin habe keinerlei eigene Ermittlungen durchgeführt. Sie habe keine eigenen Feststellungen zum Bestand des Nachlasses getroffen. Damit bringe das Verzeichnis keinen Vorteil gegenüber einer Privatauskunft der Beklagten. Als Ermittlungstätigkeiten seien u.a. Anfragen bei ortsnahen Bankinstituten hinsichtlich etwaiger Kundenverbindungen zur Erblasserin, Überprüfungen von Aufwendungen für Reparaturen am Wohnhaus der Beklagten sowie die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen veranlasst gewesen. Demgegenüber beschränke sich das Nachlassverzeichnis auf die Wiedergabe der Angaben der Beklagten.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen. Die Auskunft sei vollumfänglich erteilt. Die Notarin habe eigene Ermittlungen durchgeführt, soweit diese veranlasst gewesen seien. Sie habe eine Grundbucheinsicht vorgenommen. Ferner habe sie versucht aufzuklären, welche Kosten die Erblasserin bei Familienfeiern getragen habe. Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers seien beantwortet worden. Weitere Maßnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Der Notarin habe insoweit ein Beu[…]