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Hundekauf – Streit über Einräumung von Mitbesitz

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AG Köln – Az.: 111 C 129/16 – Urteil vom 18.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einräumung von Mitbesitz an zwei Chihuahua-Hunden.

Die Parteien lebten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bis Dezember 2015. Im September 2015 entschlossen sie sich, von der Zeugin W. zunächst einen Chihuahua-Welpen namens „Dale“ und einige Tage später einen Chihuahua-Welpen namens „Honey“ zu kaufen. Die Zeugen W. war mit der Beklagten bereits bekannt.

Am 20.9.2015 trafen sich die Parteien mit der Zeugin zum Erwerb von „Dale“ und schlossen einen so genannten „Schutzvertrag“ (Bl. 67 d.A.), den auf Halter-Seite die Zeugin W. und auf Adoptanten-Seite beide Parteien unterzeichneten. Am 24.09.2015 trafen sich die Parteien erneut mit der Zeugin zum Erwerb von „Honey“ und schlossen einen zweiten so genannten „Schutzvertrag“ über beide Chihuahua-Welpen zum Preis von insgesamt 800,- EUR (Bl. 69 d.A.). Auch diesen Vertrag unterzeichneten beide Parteien als Adoptanten. Zudem vereinbarten die Parteien mit der Zeugin eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Zahlung der vereinbarten Beträge wurden auf einer Quittung vermerkt, die sowohl die Zeugin W. als auch beide Parteien unterschrieben (Bl. 70 d.A.).

Die Parteien nannten in der Folge „Dale“ in „Minnie-Maus“ und „Honey“ in „Fussel-Maus“ um. Die Parteien hatten verschiedene Wohnungen, hielten sich jedoch zumeist – mit den streitgegenständlichen Chihuahuas – in der Wohnung der Beklagten auf. Die Betreuung der Hunde geschah im Wesentlichen durch beide Parteien gemeinsam, es kam aber auch vor, dass eine Partei beide Hunde eine Zeit lang betreute.

Nach der Trennung der Parteien im Dezember 2015 nahm der Kläger den Hund „Dale/Minnie-Maus“ zu sich.

Im April 2016 trafen sich die Parteien beim Gassi-Gehen. Der Hund „Dale/Minnie-Maus“ kam daraufhin – auf streitigem Wege – zur Beklagten.

Der Kläger behauptet, die Hunde seien beide auch an ihn übereignet worden. Der Kaufpreis sei von beiden Parteien bezahlt worden. Er habe mit dem Hund „Dale/Minnie-Maus“ nach dem Kauf eine innige Beziehung gehabt, da der Hund dem Kläger sehr zugetan gewesen sei, so dass der weitere Hund – „Honey/Fussel-Maus“ – für die Beklagte angeschafft werden sollte. Demzufolge habe es die interne Aufteilung gegeben, dass sich der Kläger vor allem um „Dale/Minnie-Maus“ kümmere, die Beklagte vor allem um „Honey/Fussel-Maus“. Er habe für „Dale/Minnie-Maus“ alle Kosten […]


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