Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 49/16 – Beschluss vom 17.08.2016
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 4. Mai 2016 (Az. 571 VI 749/15) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat dem Beteiligten zu 4) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf € 150.000,– festgesetzt. Eine Neufestsetzung nach Vorliegen eines Nachlassverzeichnisses bleibt vorbehalten.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass E ein formgültiges handschriftliches Testament errichtet und bei ihrem Tode hinterlassen hat, in dem der Antragsteller zum Alleinerben eingesetzt ist.
I.) Die Erblasserin E war kinderlos verheiratet mit L. Sie hatte zwei Geschwister: Zum einen die Schwester U, die im Jahre 2005 vorverstorben ist und deren Sohn K ist. Zum anderen M, der mit H verheiratet ist. Deren gemeinsamer Sohn ist der Antragsteller D.
Der Ehemann L hatte einen Bruder, den Beteiligten zu 4) …. Dieser ist mit C verheiratet und deren gemeinsame Kinder sind N und K.
Die Erblasserin starb am 21.2.2015 an einem Schlaganfall. Der Ehemann L teilte dem Nachlassgericht am 13.4.2015 telefonisch mit, es sei kein Testament vorhanden. Er habe kein Geld für Porto.
Der Ehemann L verstarb dann am 4.7.2015 an Bauchspeicheldrüsenkrebs.
Unter dem 11.11.2015 stellte der Beteiligte zu 1) einen notariellen Erbscheinsantrag mit dem Hauptantrag, ihn als Alleinerben auszuweisen. Hilfsweise beantragte er einen Erbschein, der L zu 3/4 sowie M und K zu je 1/8 als Erben ausweisen sollte.
Zur Begründung führte er aus, die Erblasserin habe entgegen der Angabe des Ehemanns ein handschriftliches Testament hinterlassen. Dieses könne er nicht vorlegen, weil es verschwunden sei. Seine Mutter H habe das Testament jedoch gesehen und könne bezeugen, dass es im Herbst 2014 errichtet worden sei. In diesem Testament sei er, der Antragsteller zum Alleinerben eingesetzt worden und ein ausführlich beschriebenes Vermächtnis für K ausgesetzt worden. Den Wert des Nachlasses nach E gab der Antragsteller vorläufig mit € 150.000,– an.
Zur Entstehungsgeschichte des Testaments hat der Antragsteller im Erbscheinsantrag, auf den im Übrigen verwiesen wird, erklärt:
E sei[…]