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Mietvertrag – Kündigungsrecht bei corona-bedingter Schließung?

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LG Chemnitz – Az.: 2 HK O 378/21 – Urteil vom 23.12.2021

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten über den 24. Februar 2021 hinaus bis mindestens zum 31. Dezember 2025 fortbesteht und insbesondere nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 24. Februar 2021 und die außerordentliche Kündigung vom 22. November 2021 beendet wurde.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und hat beschlossen:

Der Streitwert wird auf 144.000,00 Euro festgesetzt, §§ 63 Abs. 2, 41 GKG.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen eines gewerblichen Mietvertrages.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete mit Vertrag vom Dezember 2015 und Nachtrag vom November 2017 mit einer Laufzeit bis 31.12.2025 zu einer Miete von monatlich 12.000,00 Euro netto und ab dem 8. Mietjahr von monatlich 14.000,00 Euro netto Ladenflächen im Objekt Straße ### an die Beklagte zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires. In § 4 Abs. 1 S. 3 des Mietvertrages bestätigt die Beklagte, „dass die Räumlichkeiten für seinen Betrieb geeignet sind“. Zu den Einzelheiten wird auf den Mietvertrag nebst Anlagen (Anlage K 1) verwiesen.

Mit Schreiben vom 24.02.2021 kündigte die Beklagte aufgrund des „gegenwärtigen Lockdowns und die damit verbundene Unbenutzbarkeit der Mietsache“ den Mietvertrag außerordentlich und fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2021. Mit Schreiben vom 22.11.2021 kündigte die Beklagte „erneut das ohnehin beendete Mietverhältnis für das oben bezeichnete Objekt außerordentlich und fristlos“, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu den Einzelheiten wird auf die Kündigungsschreiben vom 24.02.2021 (Anlage K 2) und 22.11.2021 (Bl. 67 d. A.) verwiesen.

Derzeit zahlt die Beklagte die laufende Miete unter Vorbehalt.

Die Klägerin hält die Kündigungen für unwirksam und beantragt, festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten über den 24. Februar 2021 hinaus bis mindestens zum 31. Dezember 2025 fortbesteht und insbesondere nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 24. Februar 2021 und die außerordentliche Kündigung vom 22. November 2021 beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte meint, durch die Sächsische Corono-Schutzverordnung sei ihr der ver[…]


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