OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 100/21 – Beschluss vom 01.12.2021
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 01.12.2021 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2021 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Tenor des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 260,00 Euro verurteilt ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen wirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle vom 04.01.2021 (Az.: pp.) wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit „innerhalb geschlossener Ortschaften“ um 32 km/h zu einer Geldbuße von 260,00 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 14.10.2021 die Verfahrensakten dem Senat vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulassungsfreie Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, führt in der Sache aber lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 09.09.2020 um 22:28 Uhr mit einem PKW die BAB 6 in der Gemarkung Kaiserslautern in Fahrtrichtung Saarbrücken. Die mittels eines Geschwindigkeitstrichters (100 km/h – 80 km/h – 60 km/h) herab geregelte Höchstgeschwindigkeit betrug am Messort (Fahrtrichtungskilometer 625,8) 60 km/h. Der Betroffene wurde mit dem Messgerät PoliScan FM 1 (Softwareversion 4.4.9) mit einer Geschwindigkeit (vor Toleranzabzug) von 95 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war ihm bewusst und von ihm billigend in Kauf genommen worden.
II. Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die – nicht näher ausgeführte – Sachrüge ist unbegründet. Das Amtsgericht hat lediglich versehentlich in der Entscheidungsformel eine Übertretung innerhalb geschlossener Ortschaften tenoriert. Ausweislich den im schriftlichen […]