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Bussgeldverfahren – Nichtinaugenscheinnahme Lichtbild in Hauptverhandlung

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OLG Koblenz  – Beschl. v. 08.12.2021 – Az.: 3 OWi 32 SsBs 227/21

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 4. Strafsenat – 3. Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht am 8. Dezember 2021 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 6. Juli 2021 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz am Rhein zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWG i.V.m. §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO) eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache — zumindest vorläufig — Erfolg.

Durch die erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe sich bei der Urteilsfindung auf zwei Lichtbilder, nämlich die Messfotos BI. 7 und 8 d. A., gestützt, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, macht die Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Überzeugung nicht allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und rügt damit einen Verstoß gegen § 261 StPO i.V.m. §§ 249 ff. StPO, 77, 77a, 78 OWiG.

Die in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO noch genügenden Form erhobene Rüge ist auch begründet.

Die entsprechende Rügetatsache (Nichtinaugenscheinnahme der Lichtbilder BI. 7 und 8 d.A., auf die in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OwiG Bezug genommen wird) ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Bei der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 273 Rn. 7 m. w. N.), so dass der Nachweis hierüber – bzw. über ihr Fehlen – durch das Hauptverhandlungsprotokoll geführt werden kann. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Inaugenscheinnahme – wie vorliegend -, so gilt diese als nicht erfolgt.

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurden lediglich „die Daten auf den Messfotos BI. 7-8 d. A.“ durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 OwiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2021 hierzu die Ansicht vertritt, dass mit der Verlesung der Datenzeile zwangsläufig auch eine Kenntnisnahme des Gerichts von den Lichtbildern verbunden sei, kann dem nicht[…]


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