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Bauvertrag – Mitwirkungsobliegenheiten durch Besteller

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OLG Zweibrücken – Az.: 7 U 66/14 – Urteil vom28.09.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 08.05.2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe von … Euro wegen des überhöhten Einbehaltes für die Mängel an der Wohneinheit .. richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 08.05.2014 teilweise abgeändert wie folgt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, über den mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin weitere … Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2010 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin über den durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Betrag hinaus außergerichtliche Kosten von … Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 54% und die Klägerin 46% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 71% und die Klägerin 29% zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 2) hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz 46% und im Berufungsverfahren 29% zu tragen. Im Übrigen trägt der Streithelfer zu 2) die Kosten der Nebenintervention.

IV. Dieses Urteil und das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweiligen aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 73.917,37 Euro festgesetzt, derjenige für das Berufungsverfahren auf 56.419,19 €.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem Werklohn in Anspruch.

Die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, erteilte der Klägerin, vertreten durch ihren Verwaltungsbeirat, dem der Beklagtenvertreter, …, angehört, auf der Grundlage eines Angebotes vom 30.04.2009 unter dem 30[…]


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