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Zutritt zu Gerichtsgebäude ohne Maske – Ausnahme durch qualifiziertes ärztliches Attest

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 17/22 – Beschluss vom 10.01.2022

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Dezember 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ausgelegten Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, ihm den Zutritt zum Landgericht F.     mit der Begründung zu versagen, es sei zum Nachweis der medizinischen Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht stets ein ausführliches, qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorzulegen,

stattgegeben. Er habe bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung Anspruch darauf, dass ihm der Zutritt zum Landgericht F.      nicht mit der Begründung versagt werde, es sei zum Nachweis für die medizinischen Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht stets ein ausführliches, qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Präsidentin des Landgerichts F.      habe die Mindestanforderungen an ärztliche Atteste über die Befreiung von der Maskenpflicht in den Hinweisen auf der Homepage des Landgerichts dahingehend konkretisiert, dass sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen OP-Maske alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für das Land Nordrhein-Westfalen. Die in der Rechtsprechu[…]


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