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Verfahrenswert bei Volljährigenadoption

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OLG Karlsruhe – Az.: 5 UF 39/21 – Beschluss vom 13.01.2022

1. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen Anzunehmender und Annehmender je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

3. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenburg vom 04.01.2021 wird die Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Gegenstand des Verfahrens war eine Volljährigenadoption des 30jährigen Neffen durch den 54jährigen Onkel.

Im Anhörungstermin vom 22.12.2021 haben Annehmender und Anzunehmender ihre Beschwerden gegen den die Adoption ablehnenden Beschluss des Familiengerichts zurückgenommen.

Anzunehmender und Annehmender sind beide voll erwerbstätig. Der Anzunehmende verfügt über kein Nettovermögen. Der Annehmende verfügt im Wesentlichen über drei bebaute Grundstücke, von denen er zwei im Jahre 2015 für 242.320 € gekauft hatte, das dritte ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Auf der Grundlage des Einheitswerts von 1914 errechnet sich dafür ein Wert von 544.920 €.

Hinsichtlich des Verfahrenswertes hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung eines Vermögens des Annehmenden von 776.822,42 € für den Fall eines Erbgangs eine Steuerersparnis wegen der unterschiedlichen Freibeträge von 114.000 € errechnet und darauf den Wert festgesetzt.

Der Notar war in seiner Gebührenrechnung vom 23.01.2020 von einem Wert von 395.000 € ausgegangen. Der Annehmende hat auf Nachfrage des Senats erklärt, dass er sein Vermögen auf über 1.000.000 € schätze.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Nach Rücknahme der Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 83, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Gerichtskosten zwischen den beiden Beschwerdeführern hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40[…]


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