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Stationäre Therapie – Abbruch trotz gerichtlicher Weisung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 81/21 – Beschluss vom 10.01.2022

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. November 2021 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 16. April 2021 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Bewährungsbeschluss vom selben Tag erteilte das Amtsgericht dem Verurteilten die Weisung, die stationäre Therapie in der Fachklinik S. unverzüglich anzutreten, nicht abzubrechen und das Ende der Therapie dem Gericht schriftlich mitzuteilen.

(Symbolfoto: BlurryMe/Shutterstock.com)

Der Verurteilte trat die Therapie am 2. Juni 2021 an. Am 14. Oktober 2021 wurde er aus der Einrichtung disziplinarisch entlassen, weil er Alkohol konsumiert und dies in der Einrichtung verheimlicht hatte. Als Grund für den Alkoholkonsum gab er an, er habe bei einer Familienheimfahrt vom Tod eines alten Freundes erfahren, sei deshalb traurig gewesen und habe anderthalb Gläser Wein getrunken. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte daraufhin, die Strafaussetzung zu widerrufen, weil der Verurteilte gegen die Auflage, die Therapie nicht abzubrechen, gröblich und beharrlich verstoßen habe. Das Amtsgericht Nürnberg beschloss nach mündlicher Anhörung des Verurteilten den Bewährungswiderruf, weil er die der Strafaussetzung zugrunde gelegte Erwartung nicht erfüllt habe.

Gegen den ihm am 3. Dezember 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 9. Dezember 2021, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und auch im Übrigen zulässig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es liegt ein Widerrufsgrund gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vor.

1. Dem Antrag der Verteidigung, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Verurteilten mündlich anzuhören, nachdem er bereits vom Amtsgericht angehört worden war (§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO), folgte die Kammer nicht, da nicht ersichtlich war[…]


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