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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Lackschäden

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LG Wuppertal – Az.: 7 O 126/15 – Urteil vom 15.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW.

Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen und bot im Jahr 2015 einen Audi A5 Cabriolet 3.0 TDi clean diesel quattro zum Verkauf an, den sie in ihrem Schauraum ausgestellt hatte. Das Fahrzeug verfügt u.a. über ein Navigationsgerät „MMI plus“, bei welchem die Spracheingabe mit Ganzworterkennung ohne Funktion ist.

(Symbolfoto: pathdoc/Shutterstock.com)

Die Klägerin interessierte sich für ein derartiges Fahrzeug. In dieser Zeit befand sich auf der Homepage der Firma Audi eine Auflistung der verfügbaren Ausstattung, in der auch für das vorgenannte Modell unter anderem die Ausstattung mit einem Navigationsgerät „MMI plus“ inklusive Spracheingabe mit Ganzworterkennung angegeben war.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten das Fahrzeug, Fahrzeug-Ident-Nr. XXX zu einem Kaufpreis von 67.897,50 Euro, den sie teilweise über die Audi Bank AG finanzierte. Zu diesem Zweck unterzeichnete sie am 30.01.2015 einen Darlehensantrag der Audi Bank zur VAP-Angebotsnr. … über einen Gesamtnettokredit von 57.104,23 Euro zuzüglich Zinsen von 2.685,69 Euro ab. Die Rückzahlung sollte in 36 Monatsraten zu je 627,22 Euro und einer Schlussrate von 37.210,00 EUR, fällig am 15.02.2018, erfolgen. Die Klägerin leistete ferner eine Anzahlung an die Beklagte in Höhe von 10.793,27 Euro (Blatt 28 GA). Das Fahrzeug wurde an die Audi Bank AG sicherungsübereignet.

Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags ließ die Beklagte das Fahrzeug aufbereiten. Nach der Aufbereitung stellte ein Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug in der Auslieferungshalle ab.

Am 09.02.2015 holte die Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten ab. Die Klägerin unterzeichnete dabei eine Empfangsbestätigung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 48 GA) Bezug genommen. Die Übergabe fand in der Auslieferungshalle der Beklagten statt. Die Beleuchtung dieser Halle ist du[…]


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