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Unfallversicherung für fremde Rechnung – Deckungs- und Valutaverhältnis

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 70/16 – Beschluss vom 21.09.2016

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft über die von der B-Versicherung erbrachten Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag.

Ohne entsprechende vertragliche Abrede lässt sich eine Auskunftspflicht allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, wonach ein Anspruchsinhaber Auskunft über die Umstände aus der Sphäre seines Schuldners verlangen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 -, Rn. 15, juris).

Voraussetzung ist damit, dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehr der von der B-Versicherung erbrachten Zahlungen hat.

Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Weder ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem vom Beklagten als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag noch aus der vom Kläger behaupteten Zweckrichtung des Vertrages.

1. Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Beklagten ebenso wenig wie die B-Versicherung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger.

Zwar war der Kläger nach dem Inhalt des Versicherungsscheins versicherte Person und damit gem. § 44 Abs. 1 VVG Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere des Anspruchs auf die Versicherungsleistung.

Damit hatte er aber nicht zugleich das Recht erworben, von der B-Versicherung oder dem Beklagten Zahlung zu verlangen.

Im Verhältnis zur B-Versicherung (Deckungsverhältnis) stand gem. § 45 Abs. 1 VVG nur dem Beklagten als Versicherungsnehmer das Recht zu, Zahlung der Versicherungsleistung zu verlangen.

Der Beklagte hatte dem Kläger kein Bezugsrecht im Hinblick auf die Versicherungsleistung eingeräumt, welches die B-Versicherung verpflichtet hätte, direkt an den Kläger zu leisten.

Inwieweit die Versic[…]


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