Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 15/16 – Beschluss vom 26.09.2016
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben – Grundbuchamt – vom 15. Dezember 2015 aufgehoben.
Gründe
I.
Als Eigentümerin des o. g. Grundstücks ist die B. Stiftung zu R. im Grundbuch aufgrund der Auflassung vom 30. September 1903 eingetragen. Mit Schreiben vom 6. August 2015 beantragte die Beteiligte, die Eintragung unter der lfd. Nr. 1 der I. Abteilung dahingehend zu berichtigen, dass Eigentümer ist: „Evangelische Kirchengemeinde R. (die B. Stiftung zu R. )“.
Zur Begründung führte die Beteiligte aus, dass sich aus dem im Original anliegenden Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 30. Juli 2015 nebst dort anliegenden beglaubigten Kopie des Schreibens des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2010 ergebe, dass es sich bei diesem verzeichneten Eigentümer um eine nicht rechtsfähige unselbständige Stiftung in Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde R. handele. Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Grundstücke in der evangelischen Kirche Mitteldeutschland berechtigt, Grundbuchberichtigungsanträge für kirchliche Körperschaften zu stellen. In dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 13. Oktober 2010 heißt es, dass die B. Stiftung R. nach Prüfung und beiderseitiger Auffassung der staatlichen und kirchlichen Stiftungsbehörde eine unselbstständige Altstiftung in Trägerschaft der Kirchengemeinde R. sei. Die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsbehörden entfalle damit.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 wies das Amtsgerichts Haldensleben – Grundbuchamt – die Beteiligte darauf hin, dass die vorgelegten Schreiben keinen Unrichtigkeitsnachweis darstellten. Die Grundbuchunrichtigkeit sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht. Ob es sich beim eingetragenen Eigentümer um eine nicht rechtsfähige Stiftung handele oder nicht, sei urkundlich nicht belegt. Damit gelte auch für das Grundbuch die Vermutung, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt sei, der wahre Rechtsinhaber sei. Der Grundbuchrechtspfleger dürfe sich über die Vermutung nur hinwegsetzen, wenn er sichere Kenntnis – positive Überzeugung – erlange, dass eine andere Rechtslage gegeben sei. Die bloße Möglichkeit oder Vermutung, da[…]