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Rechtsanwälte Kotz GbR

Faustschlag als Notwehrhandlung gerechtfertigt

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LG Bonn – Az.: 26 Ns – 227 Js 1849/15 – 65/16 – Urteil vom 19.09.2016

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29.02.2016, Az: 204 Ds 524/15, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
A.

Die Staatsanwaltschaft C hat dem Angeklagten mit Anklage vom 02.12.2015 vorgeworfen, am 28.08.2015 gegen 15.45 Uhr in T2, B …, dem Zeugen Q ohne rechtfertigenden Grund zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Kieferwinkelfraktur rechts und eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur links erlitt.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten deswegen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 01.03.2016 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zum Freispruch des Angeklagten. Das erstinstanzliche Urteil war dementsprechend aufzuheben.

I.

( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält insgesamt 6 Eintragungen:

1. – 3.

19… wurde er durch das Amtsgericht T2 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt, im Jahre 20… – ebenfalls durch das Amtsgericht T2 – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM. 20… verurteilte ihn das Amtsgericht L wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR, ferner wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 3 Monaten verhängt.

4.

Mit Urteil des Amtsgerichts T2 vom ……..20…, Az. … Js …/… … Ds …/…, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.

Der Angeklagte hatte am 04.04.2004 als Türsteher am Haupteingang der Diskothek „T3“ in T2 den Zeugen T mit der Faust ins Gesicht geschlagen, nachdem dieser sich gegen Schläge einer weiteren – unbekannt gebliebenen – Person zur Wehr gesetzt hatte. Im Anschluss daran hatte der Angeklagten mit vier weiteren unbekannten Personen auf den Zeugen T eingeschlagen, der eine Schwellung am linken Unterkiefer und am linken Auge sowie Prell[…]


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