KG Berlin – Az.: 1 W 93/16 – Beschluss vom 20.09.2016
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das Grundbuchamt darf eine gemäß § 19 GBO, §§ 8, 5 Abs. 4 WEG zur Eintragung bewilligte Bestimmung der Gemeinschaftsordnung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich ist (BayObLG, NJW-RR 1997, 1305; Demharter, GBO, 30. Aufl., Anh. § 3 Rn. 25). Als Prüfungsmaßstab kommen dabei die §§ 134, 138 BGB sowie § 242 BGB in Betracht. Die Gemeinschaftsordnung ist nicht an den §§ 305 ff. BGB zu messen (BayObLG, NJW-RR 1992, 83, 84; OLG Hamburg, NJWE-MietR 1996, 271, 272; Demharter, a.a.O., Anh. § 3 Rn. 26 m.w.N.; offengelassen von BGH, NJW 2012, 676, 677). Die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB liegen nicht vor und für eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2815a).
zu Nr. I.1
Das Grundbuch wird durch die Eintragung der Regelung über die Vertragsstrafe in Teil II § 5 Nr. 1 Abs. 2 der notariellen Urkunde vom 30. Januar 2015 (UR-Nr. 3… /2… des Notars T… B… ) nicht unrichtig. Die Gemeinschaftsordnung kann für die Zuwiderhandlung gegen Pflichten, die – wie hier – das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen (§ 10 Abs. 2 S. 1, 2 und Abs. 3 WEG), Geldstrafen vorsehen (BayObLGZ 1959, 457, 461 ff.). Die Höhe der Strafe verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), noch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (§ 138 BGB). Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schriftsatz der Beteiligten vom 5. Oktober 2015 (S. 1 f.) verwiesen. Wohnungseigentümer werden die Namensmitteilung häufig nur dann (schuldhaft) unterlassen, wenn das Vermietungsverbot verletzt ist. Es ist unerheblich, ob die Anwendung der Strafklausel in Einzelfällen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen kann. Ohnehin ist das Grundbuchamt zu einer Inhaltskontrolle der Gemeinschaftsordnung anhand des § 242 BGB wegen der Beschränkung der Beweismittel im Eintragungsverfahren in der Regel nicht in der Lage und bleibt eine Überprüfung dem Wohnungseigentumsgericht im Verfahren nach § 43 WEG vorbehalten (BayObLG, NJW-RR 1997, a.a.O.; Demharter, […]