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Werkvertrag – Einwand der Schwarzarbeitsvereinbarung – Beweislast

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OLG Frankfurt – Az.: 13 U 128/15 – Urteil vom 28.09.2016

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2.6.2015, Az. 17 O 91/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 25.778,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 50% und die Beklagte zu 1) 50%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) erster und zweiter Instanz. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Bausanierung tätig ist, macht mit der Klage Zahlung von Werklohn für Sanierungsarbeiten geltend, die in dem Zeitraum vom 10.8. bis 5.10.2013 in dem Anwesen Straße1 in Gemeinde1 durchgeführt worden sind.

Die Beklagte zu 1) hatte das Anwesen Ende Juni 2013 gekauft. Mitte Juni 2013 hatte der Beklagte zu 2), der damals der Lebensgefährte der Beklagten zu 1) war, dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, dass in dem Anwesen Sanierungsarbeiten durchzuführen seien. Bereits in der Vergangenheit hatte der Beklagte zu 2) der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer mehrfach Arbeiten vermittelt und hierfür von der Klägerin eine Provision erhalten.

Bei einem Treffen der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin wurden die notwendigen Arbeiten besprochen. Es wurde vereinbart, dass die Rechnung an die Beklagte zu 1) gerichtet werden soll.

In der Zeit vom 10.8. bis 5.10.2013 wurde in dem Anwesen gearbeitet. Das Material wurde von den Beklagten zur Verfügung gestellt. Am 7.10.2013 übersandte der Beklagte zu 2) der Klägerin eine von ihm handschriftlich erstellte Arbeitsstundenliste (Anlage K 2[…]


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