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Vollkaskoversicherung – Totalschaden Brutto-Wiederbeschaffungswert – Ersatzbeschaffung

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OLG Celle – Az.: 8 U 111/16 – Urteil vom 06.10.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.579,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.579,83 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO); die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Unfallschadens seines bei der Beklagten vollkasko-versicherten Pkw gemäß §§ 1 Satz 1, 88 VVG i. V. m. A.2.1.1, A.2.6.1 a), e) AKB 2013 ein Anspruch auf eine weitere Entschädigungszahlung in Höhe von 9.579,83 € zu ( = Wiederbeschaffungswert von 60.000 € brutto abzgl. Restwert von 10.320 € abzgl. 300 € Selbstbeteiligung abzgl. der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung von 39.800,17 €).

a) Die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit.

b) Der Kläger kann wegen des Totalschadens eine Schadensregulierung auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungswerts von 60.000 € verlangen (A.2.6.1 a), e) AKB 2013).

Unstreitig beläuft sich der Wiederbeschaffungswert auf 60.000 € brutto. Der Kläger hat – wie die Beklagte nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Verkäufers nicht mehr bestritten hat – für die Wiederbeschaffung Kosten aufgewendet, die den Brutto-Wiederbeschaffungswert übersteigen (64.500 € netto).

Hat der Versicherungsnehmer bei einem Totalschaden für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens Kosten in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts aufgewendet, kann er gemäß A.2.6.1 a), e) AKB 2013 deren Erstattung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts verlangen, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. in welcher Höhe der aufgewendete Betrag Umsatzsteuern enthält. Die Klausel A.2.6.5 AKB 2013 steht dem nicht entgegen. Diese Regelung betrifft aus der Sicht des durchschnittlichen Ver[…]


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