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Verkehrsunfall – Fahrzeug mit rückwärtsfahrendem Müllfahrzeug

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 35/16 – Urteil vom 07.10.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 01.02.2016 – 4 C 381/15 (10) – teilweise abgeändert und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 414,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

(Symbolfoto: Bernd Rehorst/Shutterstock.com)

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.03.2015 in … ereignet hat.

Der Kläger wollte mit seinem Pkw von der … kommend nach rechts in die Straße … abbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem Müllfahrzeug der Beklagten, das rückwärts auf der Straße … in Richtung Einmündung … fuhr. Die Zweitbeklagte hat den Unfallschaden des Klägers auf der Grundlage einer Mithaftung von 50% reguliert.

Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten seinen restlichen Schaden in Höhe von 1.244,85 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei bereits in die Straße … eingebogen gewesen, als das Müllfahrzeug der Beklagten trotz Hupens rückwärts in sein stehendes Fahrzeug gefahren sei.

Seine Klage gegen den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, den Zeugen …, hat der Kläger vor Klagezustellung zurückgenommen.

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten und haben behauptet, der Zeuge … sei mit einer Geschwindigkeit von 18 km/h in der durch parkende Fahrzeuge verengten Straße rückwärts ge[…]


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