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Fahrerlaubnisentziehung – fahrlässige Trunkenheit – Fahreignung Angeklagter

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OLG Karlsruhe – Az.: 3 (5) Ss 473/16 – AK 199/16 – Beschluss vom 06.10.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – 6. Kleine Strafkammer – Konstanz vom 10. Juni 2016 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen.
Gründe
I.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.6.2015 wurde gegen den Angeklagten, dessen Führerschein sich seit 17.4.2015 in amtlicher Verwahrung befunden hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 € festgesetzt und zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch acht Monaten angeordnet. Auf seinen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch vom 8.7.2016 wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13.1.2016 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Zugleich wurde ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt, das durch die Dauer der Sicherstellung der Fahrerlaubnis abgegolten war. Der Führerschein wurde dem Angeklagten ausweislich des Rückscheins am 23.1.2016 wieder ausgehändigt.

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Konstanz form- und fristgemäß Berufung ein. Während der Angeklagte seine Berufung am 1.4.2016 wieder zurücknahm, wurde er aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.6.2016 erneut zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und ihm eine Sperrfrist von drei Monaten erteilt. Letztlich wurde die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO angeordnet.

Mit Telefax vom 10.6.2016 legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers Revision gegen das Urteil ein, begründete diese nach am 19.7.2016 erfolgter Urteilszustellung form- und fristgemäß mit Schriftsatz vom 20.7.2016 und erhob die die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auf die zugleich erhobene Beschwerde wurde die durch Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 10.6.2016 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss des Senats vom 19.8.2016 (3 Ws 591/16) aufgehoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Schrift vom 23.8.2016 auf[…]


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