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Verdienstausfallschaden – Abzug ersparte berufsbedingte Aufwendungen

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LG Hamburg – Az.: 306 O 141/16 – Urteil vom 21.10.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die klagende Partei € 5.504,31 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, auf den vorstehend genannten Betrag weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 26.05.2016 bis zum 07.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.616,82 € festgesetzt.
Tatbestand
Die klagende Partei macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls am 30.01.2015 geltend.

An diesem Tag befuhr die bei der klagenden Partei als Pastorin angestellte Zeugin H. im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Fahrzeug VW up, amtl. Kennzeichen > entfernt <, die Straße S.. in (PLZ) H.. Hinter ihr fuhr der Beklagte zu 1) in dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Audi A5, amtl. Kennzeichen > entfernt <. Beide Fahrzeugführer beabsichtigten, nach rechts auf die B. Straße abzubiegen. Die Fahrzeuge hielten zunächst hintereinander auf dem dortigen Rechtsabbiegefahrstreifen an einer „rot“ anzeigenden Lichtzeichenanlage an. Nach dem Umspringen auf „grün“ fuhren beide Fahrzeuge an, um nach rechts abzubiegen. Während des Abbiegevorganges vernahm die Zeugin H. das akustische Signal eines Rettungswagens und unternahm eine Bremsung. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das Fahrzeug der Zeugin H. auf. Nähere Einzelheiten zum Unfallhergang sind zwischen den Parteien streitig. Aufgrund des Unfalls erfolgte eine Krankschreibung der Zeugin H. ab dem 02.02.2015 bis zum 15.03.2015, allerdings mit Ausnahme eines Zeitraums vom 13.02. bis zum 15.02.2015. Die klagende Partei zahlte der Zeugin H. für den gesamten Zeitraum vom 02.02.2015 bis zum 15.03.2015 Dienstbezüge fort. Sie beansprucht von den Beklagten die Erstattung der von ihr verauslagten unfallbedingten Heilbehandlungskosten in Höhe von (unstreitig) € 2.310,73. Auf diese Kosten erstattete die Beklagte zu 2) aufgrund eines Mitverschuldenseinwandes nur einen anteiligen Betrag in Höhe von € 1.548,19. Die Restforderung in Höhe von € 762,54 macht di[...]


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