OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 198/16 – Beschluss vom 14.10.2016
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen erneut zu befinden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Beteiligten wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, in welcher es Bedenken gegen die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 1. und 2. aufzeigt und die Beteiligten unter Fristsetzung bis 10. August 2016 zu deren Behebung auffordert.
Die Beteiligte zu 3. ist die Tochter der beteiligten Eheleute zu 1. und 2. Die Beteiligte zu 1. ist alleinige Eigentümerin des im Grundbuchblatt 2625 eingetragenen Grundbesitzes der Flur 57, Flurstück 196. Sie und der Beteiligte zu 2. sind Eigentümer zu je ½ des auf Blatt 3719 eingetragenen Grundbesitzes der Flur 57, Flurstück 197. Mit notariellem Vertrag vom 23. Mai 2016 (Nr. 0673/2016) übertrugen sie die beiden Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beteiligte zu 3. zu deren Alleineigentum. Der Vertrag sah unter Ziff. IV die Einräumung eines einseitigen Rücktrittsrechtes zu Gunsten der Veräußerer für im Einzelnen näher bezeichnete Fälle vor.
Weiter heißt es dazu:
„Das Rücktrittsrecht und der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts entstehende Eigentumsübertragungsanspruch können von den Eltern, solange sie beide leben, nur gemeinsam geltend gemacht werden. Der Eigentumsübertragungsanspruch steht dann den Eltern zu je ½ Anteil zu. Beim Tode des zuerst versterbenden Elternteils fallen sein Anteil an dem Rücktrittsrecht und an dem Recht, aufgrund des Rücktritts die Eigentumsübertragung verlangen zu können, nicht in seinen Nachlass, sondern diese Rechte stehen von seinem Tode an dem überlebenden Elternteil allein zu. Mit dem Tode des Letztversterbenden der Eltern erlöschen sowohl das Rücktrittsrecht als auch ein durch die Ausübung des Rücktrittsrechts etwa bereits entstandener Eigentumsübertragungsanspruch ersatzlos.
Der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts ausgelöste Eigentumsübertragungsanspruch besteht auch dann, wenn das Übertragungsobjekt veräußert, belastet oder umgestaltet worden ist oder wenn es sich verschlechtert hat.
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Der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingte Eigentumsübertragungsanspruch ist durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu sichern.
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Die Beteiligten bewilligen und beantragen die […]