LG Detmold – Az.: 1 OH 5/16 – Beschluss vom 13.10.2016
1. Die Kostenberechnung Nr. 1501222 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. 369/2015) nach einem Geschäftswert von 50.000 EUR, Nr. 24101 KV GNotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GnotKG 165,00 EUR
Dokumentenpauschale für 3 Seiten, Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 EUR
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 32005 KV GnotKG 20,00 EUR
185,45 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 32014 KV GnotKG 35,24 EUR
220,69 EUR
abzüglich der auf die Kostenberechnung Nr. 1500995 vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 EUR noch zu zahlender Betrag 134,47 EUR
2.
Die Kostenberechnung Nr. 1501223 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. 370/2015) nach einem Geschäftswert von 25.000 EUR, Nr. 24101 KV GnotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 36 Abs. 2 GnotKG 115,00 EUR
Dokumentenpauschale für 3 Seiten, Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 EUR
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 32005 KV GnotKG 20,00 EUR
135,45 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 32014 KV GnotKG 25,74 EUR
161,19 EUR
abzüglich der auf die Kostenberechnung Nr. 1500997 vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 EUR noch zu zahlender Betrag 74,97 EUR
3.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt; eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), die in der Vergangenheit beide schon Patientenverfügungen getroffen hatten, wollten diese aktualisieren und beauftragten deshalb den Beteiligten zu 3) damit, für sie neue Patientenverfügungen zu entwerfen. Inhaltliche Vorgaben machten sie ihm dabei nicht. Am 21.07.2015 suchten sie die Kanzlei des Beteiligten zu 3) auf. Bei dieser Gelegenheit legte der Beteiligte zu 3) ihnen beiden jeweils einen Entwurf einer Patientenverfügung vor. Beide Entwürfe haben einen gleichlautenden Text und beruhen auf einem Musterentwurf einer Patientenverfügung, den der Beteiligte zu 3) schon vor Jahren erstellt und dann im Laufe der Zeit immer wieder abgeändert und weiterentwickelt hatte und den er regelmäßig seinen Kunden unterbreitet. Der Beteiligte zu 3) las den Beteiligt[…]