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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Beweislast für Unfall

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LG Braunschweig – Az.: 7 O 1700/15 – Urteil vom 11.10.2016

Das Versäumnisurteil vom 11.2.2016 wird bestätigt und aufrechterhalten. Die Klage bleibt abgewiesen.

Die Klagepartei trägt (auch) die (weiteren) Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert beträgt 5.235,58 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Kaskoversicherung zum PKW Subaru Forester 2.0 X-Aktive, …, des Klägers.

Für den 19.3.2015 macht der Kläger geltend, dass es zu einem Fahrzeugschaden (neben einem Gebäudeschaden in der Hofeinfahrt des Hauses M. Straße in G.) gekommen sei, für den er den Hergang -zu dem er angehört worden ist (Blatt 75 und 266 ff) – wie folgt schildert (Blatt 12/13, Blatt 108):

Bin von der Arbeit gekommen und habe das Auto mit laufendem Motor vor der Toreinfahrt abgestellt. Bin ausgestiegen Habe den rechten Flügel des Tores aufgemacht und habe dann gesehen das mein Auto angefangen hat sich in bewegung zu setzen Bin hingelaufen zum Auto habe mich hastig hineingesetzt zum Bremsen bin aber abgerutsch und auf Gas gekommen, in den Augenblick ist das Auto nach vorn geschossen den linken Torpflügel durchbrochen und den 2 rechten Stützpfeiler mitgenommen das Auto ist dann kurz vorm 3 Stützpfeiler zu stehen gekommen.

….

ob der Wahlheber auf P N oder D gestanden hat konnte ich damals und heute nicht sagen

nach langen Grübeln bin ich der Meinung das ich den Wahlhebel beim hastigen hinsetzen wahrscheinlich von N auf D gekommen bin.

Dazu hat der Kläger im Termin am 19.7.2016 eine Ausgangsfassung seiner Schilderung – in Kopie – zu den Akten eingereicht (Blatt 267, 274).

Im Verlauf des Rechtsstreits 18.5.2016 eine weitere Schilderung zu den Akten gebracht bzw. bringen lassen (Blatt 210/211), in der es heißt: ich bin von der Arbeit gekommen und habe mein Auto mit laufendem Motor ca. 5 m vor der Toreinfahrt in einer der kleinen Unebenheiten auf der Straße vor der Toreinfahrt abgestellt. Der Wahlhebel war auf N gestellt. Ich bin dann ausgestiegen und bin zum Torweg gegangen, zugleich habe ich den rechten Torflügel aufgemacht.

Aus den Augenwinkeln habe ich dann gesehen, wie sich m[…]


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