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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erklärung über Aufhebung Hofeigenschaft und Unterschriftsbeglaubigung

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 169/16 – Beschluss vom 20.10.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 631,89 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer der im Grundbuch von M Blatt 12 eingetragenen Grundstücke. Für diese Grundstücke war im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Der Beteiligte zu 1) wollte diesen Hofvermerk löschen lassen, bevor er die in diesem Grundbuch verzeichneten Grundstücke sowie weitere in seinem Eigentum stehende Grundstücke auf seine Kinder übertrug.

Der Beteiligte zu 2) erstellte im Auftrag des Beteiligten zu 1) einen Entwurf für die nach § 4 HöfeVfO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärung des Beteiligten zu 1) über die Aufhebung der Hofeigenschaft und beglaubigte dessen am 14.07.2014 geleistete Unterschrift (UR-Nr…./…).

Den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Aufhebung der Hofeigenschaft reichte der Beteiligte zu 2) beim zuständigen Landwirtschaftsgericht Coesfeld ein. Der zuständige Landwirtschaftsrichter ersuchte das Grundbuchamt, die Löschung des Hofvermerks vorzunehmen. Am 20.08.2014 löschte das Grundbuchamt den Hofvermerk. Im Anschluss daran übertrug der Beteiligte zu 1) seinen nunmehr hoffreien Grundbesitz an seine Kinder (Übertragungsverträge des Notars E vom 5.09.2014).

Der Beteiligte zu 2) hatte in seiner gegenüber dem Beteiligten zu 1) erteilten Kostenrechnung vom 4.11.2014 (Nr.140344) zunächst nach einem Geschäftswert von 136.208,00 EUR eine 0,5 Gebühr nach GNotKG KV Nr. 24102 für den Entwurf eines Hoflöschungsvermerks mit Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 163,50 EUR in Rechnung gestellt. Zuzüglich Dokumenten- sowie Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer ergab sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 195,99 EUR.

Der Beteiligte zu 2) hat den Geschäftswert zunächst dahingehend erläutert, es handele sich um den vierfachen (sic!) Einheitswert, der nach § 48 GNotKG zugrunde zu legen sei.

Der Einheitswert für die im Grundbuch von M Blatt 12 verzeichneten Grundstücke hat das Finanzamt D mit Einheitswertbescheid vom 12.03.2010 auf 152.774,00 EUR festgestellt.

Im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung des Notariats beanstandete der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster die oben angeführte Kostenberechnung. Der Geschäftswert sei n[…]


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