Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 14 Sa 1430/15 – Urteil vom 21.10.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2015 – 21 Ca 9185/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. August 2002 (Bl. 4 ff. d.A.) beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen einschließlich Boni belief sich zuletzt auf 34.166,67 EUR. Bis zu seiner vorübergehenden Freistellung im Juni 2014 war der Kläger als Managing Director in der Abteilung Markets – Fixed Income, Bereich Structured Credit Sales & Bank Solutions beschäftigt.
Die Beklagte, eine Investmentbank, beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.
Bei der Beklagten existieren verschiedene Hierarchiestufen, denen bestimmte Vergütungsstufen zugeordnet sind, die als C-Level bezeichnet werden. Der Analyst als Berufsanfänger steigt mit einem jährlichen Fixgehalt von 70.000,00 EUR brutto ein, ein Vice President (Vergütungsstufe C 13) erhält ein jährliches Fixgehalt zwischen 110.000,00 EUR brutto und 185.000,00 EUR brutto, ein Director bis zu 200.000,00 EUR brutto und ein Managing Director (Vergütungsstufe C 16) ein jährliches Fixgehalt von 310.000,00 EUR brutto.
§ 2 des Arbeitsvertrags des Klägers regelt:
„Die Gesellschaft behält sich vor, Sie mit einer anderen, vergleichbaren Tätigkeit zu betrauen, wobei diese andere Tätigkeit auch an einem anderen Ort, auch im Ausland, erfolgen kann.“
Unter dem 24. Juni 2014 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung zum 30. November 2015 aus. Im Hinblick auf Unklarheiten bezüglich der Frage, ob diese Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist, erklärte sie dem Kläger gegenüber unter dem 14. Juli 2014 eine zweite betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 2014. Gegen beide Kündigungen reichte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage ein (21 Ca 4666/14), mit der er sowohl erstinstanzlich als auch vor der erkennenden Kammer zweitinstanzlich (14 Sa 587/15) obsiegte.
Im Nachgang zu den betriebsbedingten Kündigungen vom 24. Juni 2014 und 14. Juli 2014, denen der Betriebsrat widersprochen hatte, beschäftigte die Beklagte[…]