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WEG – Betrieb einer Kinderkrippe im Sondereigentum

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LG München I – Az.: 36 S 7269/16 WEG – Beschluss vom 28.10.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts vom 07.04.2016, Gz. 484 C 31343/15 WEG, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss und das Endurteil des Amtsgerichts vom 07.04.2016, Gz. 484 C 31343/15 WEG, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert wird auf € 40.000 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist die WEG S. 20, 20 a, 8… München als Verband. Die Beklagte ist Mitglied der WEG. Sie erwarb am 18.09.2007 das Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 6. Im Dezember 2007 eröffnete die Beklagte dort eine Kindertagesstätte für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren.

Die Teilungserklärung der WEG (Anlage A 1) sieht in § 1 c) GO vor, dass eine gewerbliche und/oder freiberufliche Nutzung jederzeit zulässig ist, soweit dadurch keinem der anderen Eigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben durch diese Regelung unberührt.

§ 3 Abs. 5 GO beinhaltet folgende Regelung:

„Für mehrere Miteigentümer in jeweils einem Baukörper gilt untereinander folgendes:

Jeder Wohnungs- und/oder Teileigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden sowie ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Gebäudeteile einschließlich deren Bestandteile sowie das Zubehör ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen. Er hat Schäden auf seine Kosten zu beseitigen. Die Verpflichtungen gelten auch für die zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksflächen.“

Die Parteien führten bereits mehrere Prozesse, die die Zulässigkeit der Nutzung der Wohneinheit als Kindertagesstätte zum Gegenstand hatten.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Mit Endurteil vom 11.07.2008 im Verfahren 484 C 180/08 WEG AG München wurde festgestellt, dass die Klägerin zur Nutzung ihres Sondereigentums im Aufteilungsplan mit Nr. 6 beze[…]


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