Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 41 U 17/16 – Urteil vom 27.10.2016
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Dezember 2015 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stendal zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.285 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kapitalinvaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung.
Nach vorangegangenem Antrag des Klägers auf Abschluss einer Familienversicherung übersandte ihm die Beklagte im Jahr 2002 einen entsprechenden Versicherungsschein über eine Familienversicherung, die für ihn auch einen Unfallversicherungsschutz beinhaltete. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Sendung auch die damaligen AUB 2001 der Beklagten beigefügt waren.
Auf einen Änderungsantrag des Klägers vom 20. Januar 2005 (Bl. 85, 86 Bd. I d. A.) wurde ab Februar 2005 eine dynamische Unfallversicherung mit jährlichem Zuwachs von 5 % bei einer Invaliditätsgrundsumme von 40.000 € vereinbart, wobei auch insoweit umstritten ist, ob dem Kläger zusammen mit einem Ersatzversicherungsschein die AUB 2001 (Version 1/05) mit übersandt wurden.
Auf Grund eines weiteren formularmäßigen Änderungsantrages vom 11. März 2008 (Bl. 97, 98 Bd. I d. A.), in dem als Vertragsgrundlage auf die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (M. AUB 2008) verwiesen wird und in dem der Kläger auf Seite 2 schriftlich bestätigte, die Vertragsinformationen zur Unfallversicherung ausgehändigt erhalten zu haben (Bl. 98 Bd. II d. A.), fand eine Umstellung auf eine 500 %ige Progression für das Invaliditätskapital sowie eine sogenannte Komfortdeckung statt. Auch insoweit hat der Kläger in Abrede gestellt, die AUB 2008 erhalten zu haben.
Zum 1. August 2010 beantragte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten die Mitversicherung für die am 12. April 2010 geborene gemeinsame Tochter A. .
Am 2. November 2012 erlitt der Kläger während seiner Arbeit einen Unfall, als er von der Ladefläche eines Lkw-Anhängers etwa 2 m in die Tiefe stürzte. Neben anderen Verletzungen trug er eine distale Radiustrümmerfraktur am linken Arm unter Beteiligung des Handgelenkes sowie eine Bandverletzung (zwischen Kahnbein und Mondbein der Handwurzel) davon. Auf Grund von Komplikationen im Heilungsverlauf[…]