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Unfallversicherung – Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

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LG Paderborn - Az.: 2 O 181/16 - Urteil vom 28.10.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer Invaliditätsleistungen aus § 1 VVG i. V. m. den Ziffern 1.3. und 2.1.1 M-AUB 2011 zu.

Es kann dahinstehen, ob die beim Kläger diagnostizierte „myasthenia gravis“ tatsächlich auf das Unfallgeschehen vom 15.06.2011 zurückzuführen ist und zu der von dem Kläger behaupteten Invalidität geführt hat. Denn die Voraussetzungen für die Erbringung der Invaliditätsleistungen liegen bereits in formeller Hinsicht nicht vor.

Nach Ziffer 2.1.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden M 2011 ist Voraussetzung für die Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden ist.

(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Im vorliegenden Fall liegt bereits keine fristgerechte ärztliche Feststellung innerhalb des in den Versicherungsbedingungen vorgegebenen Zeitraumes bis zum 15.09.2012 vor. Zwar sind an die anspruchsbegründende ärztliche Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt dem Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Leistungspflicht, wenn ihm eine – nicht notwendig an ihn gerichtete – ärztliche Stellungnahme vorliegt, die formgerecht innerhalb der Frist erstellt und in der eine innerhalb der Jahresfrist seit dem Unfall eingetretene und auf den Unfall zurückzuführende Invalidität bestätigt wird. Inhaltlich ist jedoch eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene und schlüssige – nicht notwendig inhaltlich richtige – sowie auf objektiven Befunden beruhende Beurteilung dahin erforderlich, dass die versicherte Person unfallbedingte Gesundheitsschäden davongetragen hat, die – dem Grunde nach – ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit (bzw. Arbeitsfähigkeit) auf Dauer beeintrÃ[…]


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