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Erbfolgennachweis durch notarielles Testament

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Zweifeln an Testierfähigkeit des Erblassers
OLG Oldenburg – Az.: 12 W 192/16 (GB) – Beschluss vom 27.10.2016

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 28.07.2016 wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nordenham vom 20.07.2016 aufgehoben.

Das Amtsgericht Nordenham wird ersucht, den Grundbuchantrag 07.07.2016 nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung zu beanstanden.

Der Beschwerdewert wird auf 19.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Eintragung der Erbteilsübertragungen hier nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.

Der Nachweis der Erbfolge nach dem im Grundbuch eingetragenen (Mit-) Eigentümer … kann im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2, 1. HS GBO durch eine formgültige Vorlage des notariellen Testaments vom 29.01.2015 in Verbindung mit der Niederschrift über dessen Eröffnung erbracht werden. Aus dem notariellen Testament vom 29.01.2015 ist die Erbfolge nach Herrn … unzweifelhaft zu entnehmen. Soweit die überlebende Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 5., mit Schreiben vom 24.02.2016 (Verfahren Amtsgericht Nordenham 1 AR 26/16) eine Anfechtung des Testaments „nach § 2078 und 2079 BGB“ erklärt und eine Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung behauptet hat, vermag dies im vorliegenden Fall die Anforderung eines Erbscheins nicht zu rechtfertigen. Die bloße Behauptung, dass eine letztwillige Verfügung wegen Testierunfähigkeit oder infolge Anfechtung unwirksam sei, bildet regelmäßig keinen ausreichenden Grund, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (vgl. OLG München MittBayNot 2015; 221f; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35, Rn. 133/135; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl. § 35, Rn. 124). Ein Erbschein kann vielmehr nur dann verlangt werden, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl. Demharter GBO, 30. Aufl. § 35, Rn. 39). Die generelle Gefahr oder etwaige Vermutungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, reichen danach nicht aus, um einen Erbschein zu verlangen (vgl. OLG München, aaO., S. 222; Demharter, aaO.).

Soweit die Beteiligte zu 5. im Schreiben vom 24.02.2016 eine Anfechtung des Testaments des Erblassers „nach § 2078 und 2079 BGB“ erklärt hat, sind von ihr keinerl[…]


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