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Entwendung geringwertiger Sache – besonders schwerer Fall des Diebstahls

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OLG Frankfurt –  Az.: 1 Ss 80/16 – Beschluss vom 28.10.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2015 im Strafausspruch einschließlich der zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten durch Urteil vom 27.11.2015 wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall (Tat zu Ziff. 1) beim Versuch blieb, zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 7,- Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 30.11.2015 Rechtsmittel eingelegt und dieses am 12.01.2016 als (Sprung )Revision konkretisiert. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2016 beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zu der Tat zu Ziff. 1 hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass eine ausdrückliche Wertangabe bzgl. des Mountain-Bikes im Urteil zwar fehle, sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließe, dass das fahrtüchtige Mountain-Bike keine geringwertige Sache i.S.d. § 243 Abs. 2 StGB gewesen sei.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 335, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Insbesondere fehlt es bezüglich der Tat zu Ziff. 1 nicht an der Prozessvoraussetzung des § 248a StGB, da die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung für diese Tat im Revisionsverfahren bejaht hat. Eine solche Erklärung ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (BGHSt 6, 282, 285; BGH, Beschl. v. 26.09.2012 – 4 StR 364/12, juris [Rn. 4]; BGH StV 2003, 559; BGHSt 6, 282, 285; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 230 Rn. 4 m.w.N.).

2. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung ni[…]


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