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Beton-Fertiggarage – mangelhafte Dachabdichtung

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 130/16 – Urteil vom 27.10.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.05.2016, Az. 36 C 253/14 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.286,57 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren – 99 H 6/13 – streitgegenständlichen Baumängel der Betonfertiggaragen auf dem Grundstück xxx, entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und im Übrigen die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Alexandra Lorenz/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt als Besteller einer Doppel-Betonfertiggarage von der Beklagten als Lieferantin und Unternehmerin Schadensersatz wegen einer nur mangelhaften Dachabdichtung der gelieferten und aufgebauten Fertiggarage.

In der Sache streiten die Parteien darüber, welchen Soll-Anforderungen die Dachabdichtung zu genügen hat. Während der Kläger auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen K im Gutachten vom 15.04.2014 (Bl. 14 ff. der Akte), welches dieser in dem zwischen den Parteien geführten, selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal, Az. 99 H 6/13 erstattet hat, auf die Flachdachrichtlinie des Dachdeckerhandwerks und die DIN 18531 abstellt, ist die Beklagte der Ansicht, diese Regelwerke seien gemäß § 6 Z. 2 der Richtlinie für die technische Ausführung von Beton Fertiggaragen der Fachvereinigung Beton Fertiggaragen e.V. (Bl. 80 ff. der Akten) gerade nicht die technische Grundlage; die Bemessung und Konstruktion der Dachabdichtung erfolge, unter Einhaltung der Bestimmungen der harmonisierten und allein anzuwendenden Produktnorm EN 13978-1, durch den Hersteller. Die gewählte Dachabdichtung entsprec[…]


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