OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 240/21 – Beschluss vom 03.01.2022
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Aurich vom 09.07.2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
Gegen den Betroffenen -von Beruf Rechtsanwalt- ist in einem gegen ihn anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem er sich selbst verteidigt hat, ein Ordnungsgeld von 150 € ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft festgesetzt worden, weil er sich trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden geweigert hat, in der Hauptverhandlung eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen.
Gegen den entsprechenden Gerichtsbeschluss wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen (hM: Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO 64. Aufl., § 181 GVG RN 1) Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Senat in der Besetzung mit 3 Richtern zu entscheiden.
Dabei kann dahinstehen, ob dies generell so ist (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.12.2015, 1 Ws 202/15) oder ob grundsätzlich im Hinblick auf § 80a OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vergleiche OLG Köln, NJW 2006, 3298). Im vorliegenden Fall sieht sich die Dreierbesetzung des Senats deshalb als zur Entscheidung berufen an, weil bereits die zugrundeliegende Bußgeldsache vom Einzelrichter zur Fortbildung des materiellen Rechts auf den Senat übertragen worden war, die Zuständigkeit des Einzelrichters aber mit dem inneren Zusammenhang mit der Bußgeldsache –für die grundsätzlich § 80a Abs. 1 OWiG (Einzelrichter) gilt- begründet wird (Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO 26. Auflage, § 181 GVG RN 9). Dann ist hier wegen des Zusammenhanges der Senat zuständig.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Ordnungsgeld ist zunächst formal ordnungsgemäß gegen den Betroffenen festgesetzt worden:
Der entsprechende Gerichtsbeschluss ist ergangen und dem Betroffenen ist zuvor rechtliches Gehör durch Androhung des Ordnungsgeldes gewährt worden. Auch ist der Beschluss mit einer Begründung versehen worden.
Auch in der Sache selbst lässt das festgesetzte Ordnungsgeld weder dem Grund noch der Höhe[…]