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Mahnbescheid – Verjährungshemmung bei mehreren Forderungen

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LG Rottweil – Az.: 2 O 148/16 – Urteil vom 31.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 104.172,97 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus einem Bauauftrag und diversen Nachtragsaufträgen in Anspruch.

Die Beklagten beauftragten am 22.07.2011 die Klägerin mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf einem in E. gelegenen Grundstück gegen Zahlung eines Pauschal-Festpreises von 380.000,00 € brutto. Vereinbart war unter § 7 Abs. 2 des Vertrages eine förmliche Abnahme. § 10 Abs. 1 und 2 des Vertrages sieht vor, dass Abschlagszahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Abschlagsrechnung nebst Leistungsnachweis durch den Auftraggeber entsprechend dem als Anlage 2 vorliegenden Zahlungsplan geleistet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sog. Generalunternehmervertrag vom 22.07.2011 und dem dazugehörigen Zahlungsplan Bezug genommen (vgl. Anlage K1 / Bl. 25-44 d.A.).

Zwischen dem 30.10.2011 und dem 28.06.2012 erteilten die Beklagten der Klägerin diverse Nachtragsaufträge, hinsichtlich derer im Einzelnen auf die Auftragsbestätigungen der Klägerin (Anlagen K4.1 bis K4.16 / Bl. 53-69 d.A.) Bezug genommen wird, wobei die in der „Zusammenstellung der Sonderwünsche“ vom 30.12.2015 näher bezeichneten Nachtragsaufträge (Anlage K8 / Bl. 73 f. d.A.) zwischen den Parteien im Einzelnen im Streit stehen.

Am 16.08.2012 fand eine förmliche Abnahme statt, anlässlich derer im Abnahmeprotokoll diverse Mängel festgehalten wurden.

Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Werklohnforderungen auf die folgenden drei Rechnungen und die so von ihr selber bezeichnete „Zusammenstellung der Sonderwünsche“:

Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012 über 38.000,00 € entsprechend der 7. Rate des Zahlungsplanes (Anlage K5 / Bl. 69 d.A.),
Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012 über 19.000,00 € entsprechend der 8. Rate des Zahlungsplanes (Anlage K6 / Bl. 70 d.A.),
Schluss-Rechnung Nr. 69-15 vom 30.12.2015 über 11.603,33 € für Schotterauffüllung gemäß beigefügter Rechnung der Fa. L. S. GmbH (Anlage K7 / Bl. 71 f. d.A.),
„Zusammenstellung der Sonderwünsche“ vom 30.12.2015 über 35.569,64 € (Anlage K8 / Bl. 73 d.A.).
[…]


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